AGB

(ausgenommen Bereich Schule)

Anmelde - und Teilnahmebedingungen 
für Inlands- und Auslandsreisen1 der katholischen Fachstelle für Jugendarbeit Lahn-Dill-Eder/ 
Wetzlar (KFJ LDE/WZ) 


§ 1 Zustandekommen des Vertrages 
Die nachfolgenden Anmelde- und Teilnahmebedingungen finden Anwendung für alle 
Freizeitanmeldungen, die ab dem 01.01.2024 von der KFJ LDE/WZ als Veranstalterin durchgeführt 
werden. 
Mit der Freizeitanmeldung bietet der Anmeldende2 der Veranstalterin den Abschluss eines Vertrags 
aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung 
dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich an.  
Die Freizeitanmeldung erfolgt entweder schriftlich oder digital auf dem von der Veranstalterin hierfür 
vorgesehenen Webseite, die über www.eveeno.com abrufbar ist.  
Telefonische Anmeldungen werden nicht angenommen.  
Bei minderjährigen Teilnehmenden ist die Freizeitanmeldung schriftlich vorzunehmen und von einem 
Personensorgeberechtigten zu unterschreiben.  
Bei digitalen Anmeldungen stellt die automatische Bestätigung des Eingangs der Anmeldung noch keine 
Annahme des Vertragsangebots des Anmeldenden dar. Der Vertrag mit der Veranstalterin kommt erst 
zustande, wenn dem Anmeldenden eine elektronische Teilnahmebestätigung (bei digitaler Anmeldung), 
oder eine schriftlichen Teilnahmebestätigung (bei schriftlicher Anmeldung) eingeht.  
Sollte die Freizeit schon voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der 
Anmeldende unverzüglich benachrichtigt. 


§ 2 Zahlungsbedingungen 
Sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, ist bis spätestens drei Wochen nach 
Erhalt der Teilnahmebestätigung und des Sicherungsscheins durch die Veranstalterin, eine Anzahlung 
in Höhe von 20% des Freizeitpreises pro angemeldetem Teilnehmer fällig. Der restliche Freizeitpreis 
ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn 
der Freizeit fällig. 
Sollte die Freizeit nicht voll belegt sein und sich der Anmeldende nach Ablauf der für die jeweilige 
Freizeit geltenden Frist anmelden, so ist der gesamte Freizeitpreis sofort zur Zahlung fällig.  
Die Zahlungen sind auf folgendes Konto der Veranstalterin zu leisten:  
Kontoinhaberin: Katholische Fachstelle für Jugendarbeit Lahn-Dill-Eder/Wetzlar 
Bank: Commerzbank AG, Limburg 
IBAN: DE08 5114 0029 0379 9111 02 
BIC: COBADEFFXXX 
Als Verwendungszweck der Zahlung ist unbedingt der in der Teilnahmebestätigung übermittelte Zweck, 
sowie der Vor- und Nachname des jeweiligen Teilnehmers anzugeben.  
Barzahlungen werden akzeptiert, sofern keine Überweisung vorgenommen werden kann.  
1Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text für ,,Inlands- und Auslandsreisen‘‘ einheitlich nur der Begriff der 
,,Freizeiten‘‘ verwendet.  
2Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher 
Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch 
gleichermaßen für alle Geschlechter. 


§3 Vertragliche Leistungen  
Die Grundlage der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der (digitalen) 
Ausschreibung, den eventuell ergänzenden Angaben auf der Webseite der Veranstalterin, die über 
www.w-lahn-jugend.de abrufbar ist, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und 
Teilnahmebedingungen. 


§4 Leistungs- und Preisänderungen 
Die Veranstalterin kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen 
Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der 
Freizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den Teilnehmenden zumutbar sind.  
Die Veranstalterin behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Freizeitpreises 
aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für sie nicht vorhersehbaren 
Erhöhung  -des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund der Kosten für Treibstoff- oder anderer 
Energieträger -der Steuern oder sonstigen Abgaben für vereinbarte Freizeitleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- 
oder Flughafengebühren, oder  -der für die betreffende Freizeit geltenden Wechselkurse  
vor.  
Preiserhöhungen gelten als nicht erheblich, wenn sie 8% des Freizeitpreises nicht übersteigen. 
Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Freizeitleistung oder einer Erhöhung des 
Freizeitpreises um mehr als 8%, hat die Veranstalterin den Anmeldenden unverzüglich, spätestens 
jedoch 20 Tage vor Beginn der Freizeit, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht 
zulässig.  
Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an 
einer mindestens gleichwertigen Freizeit zu verlangen, allerdings nur, wenn die Veranstalterin in der 
Lage ist, ihm eine solche aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht 
unverzüglich nach der Erklärung der Veranstalterin dieser gegenüber geltend zu machen.  
Ebenfalls kann der Anmeldende eine Senkung des Freizeitpreises verlangen, wenn und soweit die 
vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für die 
Veranstalterin führen. Hat der Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der 
Mehrbetrag von der Veranstalterin zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom 
Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind von der Veranstalterin auf Verlangen nachzuweisen. 
Die Veranstalterin hat den Teilnehmenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich 
über die Leistungs- und Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung 
der Preiserhöhung mitzuteilen. 


§5 Aufsichtspflichten der Veranstalterin und Mitwirkungspflichten des Anmeldenden 
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen obliegt den Leitenden und den Betreuenden der Freizeit 
die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmer. 
Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger 
besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle 
Nahrungsbedürfnisse, Schwimmfähigkeiten etc.) der Teilnehmer erforderlich ist, sodass er sich dazu 
verpflichtet, der Veranstalterin die erforderlichen Informationen auf dem von der Veranstalterin hierfür 
vorgesehenen Feld bei der Anmeldung mitzuteilen.  
Die Veranstalterin behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Anmeldende dieses Feld 
ungeachtet einer Nachfrist nicht vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt bei ihr einreicht. 


§6 Rücktritt des Anmeldenden vor Freizeitbeginn 
Der Anmeldende kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Freizeit vom Vertrag 
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Veranstalterin zu erklären.  
Es empfiehlt sich, den Rücktritt entweder schriftlich oder in elektronischer Form zu erklären.  
Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße 
Nichtzahlung des Freizeitpreises ist keine Rücktrittserklärung. 
Tritt der Anmeldende von der Freizeit zurück oder tritt der Teilnehmende die Freizeit nicht an, so kann 
die Veranstalterin eine angemessene Entschädigung für ihre getroffenen Vorkehrungen und 
Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Freizeitleistung verlangen.  
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Freizeitpreis abzüglich des Wertes der von der 
Veranstalterin ersparten Aufwendungen, sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige 
Verwendungen der Freizeitleistungen erwirbt.  
Die Veranstalterin ist auf Verlangen des Anmeldenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu 
begründen. 
Dem Teilnehmenden ist bewusst, dass im Falle bezuschusster Freizeiten, bei denen die Freizeitkosten 
vom Freizeitpreis allein nicht gedeckt werden, der bei der Veranstalterin im Rücktrittsfall verbleibende 
Schaden höher sein kann, als der von dem Anmeldenden bezahlte Freizeitpreis. 


§7 Rücktritt der Veranstalterin vor Freizeitbeginn 
Die Veranstalterin kann vom Vertrag zurücktreten 
a) wenn der Anmeldende die Teilnehmendeninformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist 
und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht bei der Veranstalterin einreicht. 
b) bis zwei Wochen nach Erhalt der Teilnehmendeninformationen, wenn für sie erkennbar ist, dass  
etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung, die 
Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden 
Teilnehmenden, die anderen Teilnehmenden oder der Veranstalterin verbunden ist. 
c) wenn der Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an den von der Veranstalterin 
vorgesehenen und mitgeteilten Vorbereitungstagen teilnimmt. 
d) wenn der Anmeldende oder der Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, 
insbesondere der Freizeitpreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird; 
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Freizeit wesentlicher 
persönlicher Umstände des Teilnehmenden nach Abschluss des Vertrages, wenn durch diese eine 
geordnete oder sichere Durchführung der Freizeit für den Teilnehmenden oder die anderen 
Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.  
f) bis zu  - 20 Tage vor Freizeitbeginn bei einer Freizeitdauer von mehr als sechs Tagen  - 7 Tagen vor Freizeitbeginn bei einer Freizeitdauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen  - 48 Stunden vor Freizeitbeginn bei einer Freizeitdauer von weniger als zwei Tagen wenn die in der 
Ausschreibung genannte Mindestteilnehmendenzahl für die betreffende Freizeit nicht erreicht wird. 
Der Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit 
zu verlangen, allerdings nur, wenn die Veranstalterin in der Lage ist, ihm eine solche aus ihrem Angebot 
ohne Mehrpreis anzubieten.  
Ist die Veranstalterin infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des gezahlten Freizeitpreises 
verpflichtet, so hat sie diesen innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt vollständig zu erstatten. 
Weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen. 


§8 Rücktritt bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen 
Wird die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, unvermeidbarer, 
außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, 
Reisewarnungen, Epidemien, Pandemien, Ausbruch von Krankheiten etc.) wesentlich erschwert, 
gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Vertrages berechtigt.  


§9 Teilnahme einer Ersatzperson 
Der Anmeldende kann sich innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch in der Regel nicht später als 7 
Tage vor Beginn der Freizeit, durch eine andere Person gleichen Geschlechts ersetzen lassen, sofern 
diese Person den in der Ausschreibung angegebenen Erfordernissen genügt und ihrer Teilnahme keine 
gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.  
Sollten die anfallenden Kosten, die der Veranstalterin durch die Umbuchung auf die Ersatzperson 
entstehen, höher ausfallen, etwa weil bei einem Leistungsträger nur eine Stornierung und Neubuchung 
möglich ist, werden diese entsprechend in Rechnung gestellt. 


§10 Kündigung des Vertrages durch die Veranstalterin 
Die Veranstalterin bzw. die Leitenden der Freizeit als deren bevollmächtigte Vertreter können den 
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmende die Durchführung der Freizeit 
ungeachtet einer, mit Ausnahme besonders gravierender Fälle, vorherigen Abmahnung der 
Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass die Veranstalterin ihre Aufsichtspflicht gegenüber den 
Teilnehmenden der Freizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Freizeit nicht mehr 
gewährleisten kann oder wenn sich der Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeit sonst 
in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Vertrags gerechtfertigt ist. 
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des Teilnehmenden nach einer Vertragskündigung, 
sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. dem 
Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält die Veranstalterin den Anspruch 
auf den vollen Freizeitpreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen 
lassen, die sie aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch 
genommenen Leistungen erlangt. 


§11 Versicherungen 
Die Veranstalterin hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Freizeiten eine Unfall- und eine 
Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, 
nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen 
bestehenden Versicherungen.  
Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von 
Sachen aller Art.  
Die Veranstalterin empfiehlt dringend den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (z.B. 
Reiserücktrittkosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der 
Anmeldung/Teilnahme an der Freizeit verbundenen Risiken zu mindern. 


§12 Haftung der Veranstalterin 
Die Veranstalterin haftet gegenüber den Teilnehmenden nur für Schäden durch eigene vorsätzliche 
oder grob fahrlässige Verursachung.  
Hat die Veranstalterin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen 
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Veranstalterin 
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei 
Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht 
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.  
Bei Schäden durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, oder infolge von vorwerfbaren 
Verstößen des Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung, übernimmt die Veranstalterin 
keinerlei Haftung. Sie haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, 
die durch Verhalten des Teilnehmenden verursacht werden.  
Die Veranstalterin haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder 
Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt 
werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.  


§13 Pass- und Visavorschriften bei Auslandsreisen 
Die Veranstalterin verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige bei Auslandsreisen über geltende Pass- 
und Visavorschriften zu informieren. Für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat 
Auskunft.  
Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der 
notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies die Veranstalterin nicht ausdrücklich übernommen hat, 
der Anmeldende selbst verantwortlich.  
Die Veranstalterin haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei 
der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern sie nicht ein eigenes Verschulden trifft. 


§14 Beförderung mit dem Flugzeug 
Die Veranstalterin ist -aufgrund der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005- verpflichtet,  
den Anmeldenden, über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden 
vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht.  
Soweit dies bei Anmeldung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende 
Fluggesellschaft angegeben werden.  
Bei Wechsel der Fluggesellschaft nach erfolgter Anmeldung ist der Anmeldende unverzüglich zu 
unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen 
(„gemeinschaftliche Liste“), findet sich unter www.lba.de. 


§15 Datenschutz 
Die Veranstalterin versichert die vertrauliche Behandlung der Daten des Anmeldenden und des 
Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese 
nicht mehr für die Abwicklung der Freizeit erforderlich sind.  
Sie erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche Daten bei ihr gespeichert sind.  
Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne 
Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der 
Erbringung von Leistungen im Rahmen der Freizeit beauftragt sind. 
§16 
Salvatorische Klausel 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die 
Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. 
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem 
Recht.  
Stand: 19.06.2024 
Veranstalterin:    
Katholische Fachstelle für Jugendarbeit 
Lahn-Dill-Eder/ Wetzlar 
Kirchgasse 4 
35578 Wetzlar 
Tel.  
Mail 
06441-44779-15 
kfj.w-lahn@bistumlimburg.de

Hier downloaden

Zum Anfang der Seite springen